Rheinzugehörigkeitsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 1998,
römisch fünf
Paragraph eins
29.10.1998
94/01 Schiffsverkehr
Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß Paragraph 2, Ziffer 27, des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.
20.11.2018
10012830
NOR12158867
N9199813097U