Kurztitel

Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

14.07.1999

Text

Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle

Paragraph 13, (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken

  1. Ziffer eins
    durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
  2. Ziffer 2
    durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
  3. Ziffer 3
    durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 37 a, VStG und des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.
  1. Absatz 2,Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe (Absatz eins,) ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Kreditkarte geleistet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.