Kurztitel
Bundesstraßenfinanzierungsgesetz 1996 (Strukturanpassungsgesetz 1996)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20 § 13Artikel 20, Paragraph 13
Text
Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht und der Grenzkontrolle
§ 13. (1) Die Organe der Straßenaufsicht (§ 97 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (§ 15 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994) haben an der Vollziehung des § 12 dieses Bundesgesetzes mitzuwirkenParagraph 13, (1) Die Organe der Straßenaufsicht (Paragraph 97, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) und - im Rahmen der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben - die Organe der Zollwache (Paragraph 15, Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) haben an der Vollziehung des Paragraph 12, dieses Bundesgesetzes mitzuwirken
durch Überwachung der Einhaltung seiner Vorschriften,
durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß § 12 Abs. 3.durch Entgegennahme der Zahlungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3,
Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 37a VStG und des § 12 Abs. 4 Z 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.Die Organe der Zollwache werden ermächtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 37 a, VStG und des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 eine vorläufige Sicherheit festzusetzen und einzuheben.
(2)Absatz 2,Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß § 12 Abs. 3 auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe (Abs. 1) ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Kreditkarte geleistet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, daß die Zahlung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, auch in bestimmten fremden Währungen oder mit Scheck oder Kreditkarte geleistet werden kann, sind die Organe (Absatz eins,) ermächtigt, die Zahlung auch in dieser Form entgegenzunehmen. Wird die Zahlung mit Kreditkarte geleistet, so ist der mit dem Kreditkartenunternehmen vereinbarte Abschlag von der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu tragen.