Kurztitel
Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 78/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,
Text
Begutachtungsplakette
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Absatz 2, nach dem Muster 1 der Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.
(2) Für
1. Elektrofahrzeuge,
2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d
Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)
1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV
1967) sowie
3. Fahrzeuge der Klasse M tief 1 und N tief 1, die den
Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der
Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der
Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei
für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember
1986 genehmigt worden sind, ein NO tief x-Wert von 0,93 g/km
maßgebend ist, entsprechen,
4. Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,
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gemessen Kohlen- Kohlen- Stickoxid
nach monoxid wasser- NO tief x
CO stoff
HC
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Motorfahrräder KDV Anlage 1,
Kap. I 1,2 g/km 1,0 g/km 0,2 g/km
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andere Krafträder KDV Anlage 1,
Kap. II 5,0 g/km 0,5 g/km 0,2 g/km
Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, undKraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 5, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) (Anm.: Anlage 4 nicht darstellbar) anzubringen.müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Absatz eins, (Muster 1 der Anlage 4) Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß § 57a Abs. 1b KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins b, KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.