Kurztitel

Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 78 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

13.03.1998

Außerkrafttretensdatum

24.04.2001

Text

Begutachtungsplakette

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Begutachtungsplaketten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle des Absatz 2, nach dem Muster 1 der Anlage 4 Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) (grün) ausgeführt sein.

  (2) Für

  1. Elektrofahrzeuge,

  2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d

     Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

     1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle zur KDV

     1967) sowie

  3. Fahrzeuge der Klasse M tief 1 und N tief 1, die den

     Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der

     Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der

     Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle zur KDV 1967), wobei

     für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember

     1986 genehmigt worden sind, ein NO tief x-Wert von 0,93 g/km

     maßgebend ist, entsprechen,

  4. Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,

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                       gemessen    Kohlen-    Kohlen-    Stickoxid

                         nach      monoxid    wasser-    NO tief x

                                     CO       stoff

                                                HC

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Motorfahrräder      KDV Anlage 1,

                    Kap. I         1,2 g/km   1,0 g/km   0,2 g/km

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andere Krafträder   KDV Anlage 1,

                    Kap. II        5,0 g/km   0,5 g/km   0,2 g/km

  1. Ziffer 5
    Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, die den Bestimmungen des Paragraph eins d, Absatz eins, Ziffer 5, der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 1997, (42. KDV- Novelle) entsprechen, und
  2. Ziffer 6
    Anhänger
müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette gemäß Absatz eins, (Muster 1 der Anlage 4) Anmerkung, Anlage 4 nicht darstellbar) anzubringen.
  1. Absatz 3,Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins b, KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet werden.