Absatz eins,Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, des Kraftfahrgesetzes 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
- Ziffer einsDiplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer Grade;
- Ziffer 2erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;
- Ziffer 3Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder für die Begutachtung von
- Litera aKrafträdern,
- Litera bAnhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die
- Sub-Litera, a, anur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1 700 kg nicht überschreitet,
- Sub-Litera, b, blandwirtschaftliche Anhänger sind oder
- Sub-Litera, c, cdazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,
- Litera cZugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h,
- Litera dlandwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h,
- Litera eMotorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das Landmaschinentechnikergewerbe;
- Ziffer 4Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen, und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder
- Ziffer 5Besitz einer den in den Ziffer eins bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen Ausbildung oder Berechtigung.