Absatz eins,Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß Paragraph 125, KFG 1967, bei denen ein Gutachten gemäß Paragraph 57, Absatz 2, KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen:
- Ziffer einseine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;
- Ziffer 2für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;
- Ziffer 3einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes, bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften besitzt:
- Litera aMeßbereich:Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2 500 kg eine Bremskraft von 7 500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13 000 kg von 40 000 N nicht überschreiten.
- Litera bMeßgenauigkeit bei der Kalibrierung:Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich +-10 vH des Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich +-3 vH des Anzeigeendwertes erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinander abweichen.
- Litera cNullpunkt:Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.
- Litera dAnzeigewert:Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer ablesbar sein.
- Litera eReibungskoeffizient:Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.
- Ziffer 4ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;
- Ziffer 5ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);
- Ziffer 6ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;
- Ziffer 7ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;
- Ziffer 8eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;
- Ziffer 9ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
- Ziffer 10einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;
- Ziffer 11ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);
- Ziffer 12wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;
- Ziffer 13ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;
- Ziffer 14ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;
- Ziffer 15Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;
- Ziffer 16einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;
- Ziffer 17ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Ziffer 19, vorhanden ist;
- Ziffer 18ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;
- Ziffer 19ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Ziffer 8 Punkt 2 Punkt 2, des Mängelkataloges (Anlage 6) geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.
Geräte nach Ziffer 9,, Ziffer 18 und Ziffer 19, müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß Paragraph 57, Absatz 4, KFG 1967 Ermächtigten dieser vorzulegen.