Absatz eins,Die Farbtöne des für die Herstellung von Straßenverkehrszeichen verwendeten Materials müssen in trockenem Zustand innerhalb der Farbbereiche der Normfarbtafel der Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage-CIE) für das 2°-Normvalenzsystem liegen, die durch die in Anlage 1 Tabelle 1 für Straßenverkehrszeichen im Gebrauchszustand und in Anlage 1 Tabelle 2 für Straßenverkehrszeichen im Neuzustand angegebenen Koordinaten bestimmt sind.