Kurztitel

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31,

Inkrafttretensdatum

12.07.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Schadenregulierungsbeauftragter

Paragraph 31,

  1. Absatz einsVersicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr Versicherungsverträge abschließen, die unter Paragraph 30, Absatz eins, fallen, haben einen Beauftragten für die Schadenregulierung zu bestellen, der seinen Sitz oder Hauptwohnsitz im Inland hat.
  2. Absatz 2Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind vor Aufnahme des Betriebes im Dienstleistungsverkehr Name und Anschrift des Beauftragten sowie danach Name und Anschrift jedes neu bestellten Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
  3. Absatz 3Der Beauftragte muß über die fachlichen und finanziellen Voraussetzungen zur Vertretung des Versicherungsunternehmens und zur jederzeitigen Erfüllung der sich aus der Schadenregulierung ergebenden Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens verfügen.
  4. Absatz 4Dem Versicherungsnehmer sind vor Abschluß des Versicherungsvertrages Name und Anschrift des Beauftragten mitzuteilen. Wenn dem Versicherungsnehmer Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, muß diese Mitteilung darin enthalten sein. Während der Laufzeit des Versicherungsvertrages ist dem Versicherungsnehmer jede Änderung der Person oder der Anschrift des Beauftragten unverzüglich mitzuteilen.
  5. Absatz 5Der Beauftragte ist bevollmächtigt, das Versicherungsunternehmen im Rahmen der Schadenregulierung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Ansprüche im Zusammenhang mit der Schadenregulierung können außer gegen den Versicherer auch gegen den Beauftragten geltend gemacht werden.
  6. Absatz 6Der Beauftragte gilt als zur Entgegennahme aller an das Versicherungsunternehmen gerichteten Schriftstücke im Rahmen der Schadenregulierung bevollmächtigt.