Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Text
3. Hauptstück
Behörden und Organe
Behörden und ihre Zuständigkeit
§ 146. (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind: Paragraph 146, (1 ) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.
(2)Absatz 2,Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:
der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins,;
der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren.