Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Ergänzungsprüfung und Nachprüfung

Paragraph 131, (1) Ist der Bewerber bereits Inhaber eines gemäß Paragraph 124, Absatz eins, eingeschränkten Befähigungsausweises, so kann eine der Erweiterung des Berechtigungsumfanges dieses Ausweises dienende Prüfung auf die entsprechenden Fachgebiete der theoretischen Prüfung oder auf die praktische Prüfung eingeschränkt werden.

  1. Absatz 2,Begeht der Inhaber eines Befähigungsnachweises eine grobe Verletzung schiffahrtsrechtlicher Vorschriften, die auf mangelnde fachliche Befähigung schließen läßt, kann die Behörde eine Nachprüfung verfügen. Die Nachprüfung erstreckt sich auf jene Fachgebiete bzw. Prüfungsteile, die von der Behörde unter Bedachtnahme auf die aufgetretenen Mängel festgesetzt werden.