Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 120
01.07.1997
09.06.2005
Befähigungsausweise des Bundesheeres
Paragraph 120, Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.