Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Text

Befähigungsausweise des Bundesheeres

Paragraph 120, Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat Inhabern eines Befähigungsausweises zur selbständigen Führung von Fahrzeugen des Bundesheeres über Antrag einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 auszustellen, wenn der Befähigungsausweis unter Voraussetzungen erlangt wurde, die zumindest den in diesem Teil hiefür normierten Anforderungen entsprechen.