Absatz 2,Der Befähigungsausweis ist bei der Führung eines Fahrzeuges im Original mitzuführen.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 119
01.07.1997
09.06.2005
2. Hauptstück
Befähigungsausweise
Allgemeine Bestimmungen
Paragraph 119, (1) Die Befähigung zur selbständigen Führung von Fahrzeugen ist durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen. Auf Grund der bestandenen Prüfung ist ein entsprechender Befähigungsausweis gemäß Paragraph 123, auszustellen.