ausländische Führer von ausländischen Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 118
01.07.1997
09.06.2005
Ausnahme
Paragraph 118, (1) Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht: