Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 116
01.07.1997
09.06.2005
7. Teil
Schiffsführung
1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Paragraph 116, (1) Dieser Teil gilt unter der Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, für die Führung und Bedienung von Fahrzeugen auf den im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Gewässern sowie für die Führung und Bedienung österreichischer Fahrzeuge auf ausländischen Binnengewässern auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen oder nach Maßgabe der Gegenseitigkeit.