Absatz 2,Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist in einer die Urkunde gemäß Absatz eins, ergänzenden Urkunde (Gefahrgut-Zulassungszeugnis) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 103
01.07.1997
09.06.2005
Zulassungsurkunde
Paragraph 103, (1) Die Zulassung ist mit einer Urkunde (Zulassungsurkunde) zu erteilen; diese gilt als Bescheid.