Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 83
01.07.1997
09.06.2005
Bedingungen, Auflagen und Einschränkungen
Paragraph 83, (1) In der Konzession kann die Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie die zulässige Zahl der Fahrgäste bzw. die größte Tragfähigkeit jedes Fahrzeuges oder Schwimmkörpers unter Bedachtnahme auf die Interessen der Verkehrspolitik, insbesondere der Schiffahrt, sowie unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und 11 festgesetzt werden. Jede Erweiterung hinsichtlich der Anzahl und Art der zu verwendenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper sowie der zulässigen Anzahl der Fahrgäste oder der Tragfähigkeit bedarf einer neuen Konzession.