Kurztitel

Schifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997

Außerkrafttretensdatum

25.03.2009

Text

Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt

Paragraph 4, (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.

  1. Absatz 2,Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.