Absatz 2,Über die Ausübung der Schiffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.
Schifffahrtsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,
Paragraph 4
01.07.1997
25.03.2009
Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt
Paragraph 4, (1) Die Schiffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.