ADR - Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1 Ziff. 11b - Wid.
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 63 aus 1997,
Artikel eins
23.04.1997
Die Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde des Königreichs Schweden und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von festen Stoffen der Klasse 5.1, Ziff. 11b) in Papiersäcken Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1993,) ist auf Grund der mit 1. Jänner 1997 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des beiderseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 1997,