Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.1999

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3

ab 1.1.1998

Artikel römisch vier, Absatz eins b, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,

Absatz 4, Ziffer 2, erster Satz und Ziffer 7

ab 1.3.1997

Artikel römisch vier, Absatz eins c, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1997,

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die Neufassung des Absatz 4, Ziffer 8, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.

Text

Verfahren

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Über die Anträge in den im folgenden genannten Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Baulichkeit gelegen ist:
    1. Ziffer eins
      Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten (Paragraphen 14 a bis 14 c);
    2. Ziffer 2
      Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Paragraph 7, Mietrechtsgesetz);
    3. Ziffer 2 a
      Festsetzung des Preises (Paragraphen 15 b und 15 c);
    4. Ziffer 3
      Duldung von Eingriffen in das Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnis zur Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- und Änderungsarbeiten einschließlich des Anspruches auf angemessene Entschädigung (Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Mietrechtsgesetz);
    5. Ziffer 4
      Veränderung (Verbesserung) der zum entgeltlichen Gebrauch überlassenen Wohnung oder des Geschäftsraumes (Paragraph 9, Mietrechtsgesetz) sowie Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung (Paragraph 20, Absatz 5,);
    6. Ziffer 5
      Wohnungstausch (Paragraph 13, Mietrechtsgesetz);
    7. Ziffer 6
      Angemessenheit des vereinbarten oder begehrten Preises (Paragraph 15,) und Entgelts (Paragraph 13, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 14,);
    8. Ziffer 6 a
      Geltendmachung offenkundiger Unangemessenheit des Fixpreises (Paragraph 15 a,);
    9. Ziffer 7
      Verteilung der Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,);;
    10. Ziffer 8
      Erhöhungen nach Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 14 c,;
    11. Ziffer 9
      Legung der Abrechnungen (Paragraph 19,);
    12. Ziffer 10
      Anteil an den Betriebskosten und laufenden Abgaben, Anteil an den Auslagen für die Verwaltung, Beitrag für Hausbesorgerarbeiten, Anteil an den besonderen Aufwendungen (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,; Paragraphen 21, 23 und 24 Mietrechtsgesetz);;
    13. Ziffer 11
      Richtigkeit des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages und Rückzahlung (Paragraph 14 d,);
    14. Ziffer 11 a
      Feststellung des Deckungsbetrages (Paragraph 14, Absatz 3 a,);
    15. Ziffer 12
      Feststellung des nach Paragraph 17, zurückzuzahlenden Betrages;
    16. Ziffer 13
      Rückzahlung von Leistungen und Entgelten – ausgenommen Beträge nach Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 9, Ziffer 2, oder Paragraph 17, – die auf ungültigen und verbotenen Vereinbarungen im Sinne des Paragraph 27, des Mietrechtsgesetzes beruhen.
  2. Absatz 2,Bei Anträgen nach Absatz eins, Ziffer 6 und 6 a, womit Einwendungen gegen die Höhe der dem Entgelt (Preis) zugrunde gelegten gesamten Herstellungskosten oder gegen die Höhe des Fixpreises geltend gemacht werden, gilt Paragraph 18, Absatz 3, Bei einem Antrag nach Absatz eins, Ziffer 6,, womit die Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises mit der Behauptung begehrt wird, die Berechnung verstoße gegen Paragraph 13,, weil die Baukostenverrechnung nicht vollständig oder nicht richtig sei oder Leistungen enthalte, die nicht oder nicht vollständig erbracht worden seien, gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      der belangten Bauvereinigung ist die Vorlage der Endabrechnung über die gesamten Baukosten aufzutragen; der Vorlage ist ein Verzeichnis aller Vertragspartner im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, der Bauvereinigung in diesem Zeitpunkt anzuschließen;
    2. Ziffer 2
      nach Vorlage der Unterlagen nach Ziffer eins, ist dem Antragsteller aufzutragen, binnen sechs Monaten die behaupteten Berechnungsfehler kurz und vollständig anzugeben; gleichzeitig ist den von der Bauvereinigung genannten sowie dem Gericht sonst bekanntgewordenen übrigen Vertragspartnern im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, mitzuteilen, daß sie berechtigt sind, in gleicher Weise behauptete Berechnungsfehler binnen sechs Monaten anzugeben;
    3. Ziffer 3
      sodann hat das Gericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch gesondert anfechtbaren Beschluß die Tatsachen, über welche auf Grund der Einwendungen nach Ziffer 2, Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen;
    4. Ziffer 4
      nach Rechtskraft des Beschlusses nach Ziffer 3, ist ein zur Deckung der zur Durchführung eines Sachverständigenbeweises erforderlicher Kostenvorschuß zur Hälfte der Bauvereinigung und zur Hälfte den Parteien aufzuerlegen, die Einwendungen nach Ziffer 2, erhoben haben.
  3. Absatz 3,Gilt der Verteilungsschlüssel für die Kosten für den Betrieb (Paragraph 14, Absatz eins und Paragraph 16,) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, zweiter Satz WEG 1975 auch für die Miteigentümer der Liegenschaft, so stehen jedem dieser Miteigentümer in den im Absatz eins, Ziffer 7, angeführten Angelegenheiten die in Absatz 4 und 5 eingeräumten Rechte und Pflichten in gleicher Weise wie einem Mieter oder Nutzungsberechtigten zu.
  4. Absatz 4,Im übrigen gelten in den im Absatz eins, angeführten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen mit den im Paragraph 37, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 6, 8 bis 21 und Absatz 4, sowie in den Paragraphen 38 bis 40 MRG genannten und den folgenden Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      Die Verfahren werden auf Antrag eingeleitet.
    2. Ziffer 2
      Von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, hat das Gericht auch die anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten, zu verständigen; dies gilt insbesondere auch für die im Absatz eins, Ziffer 10, angeführten Angelegenheiten. Auch diesen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten ist Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren zu geben; es genügt, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch zulässig ist, Gelegenheit zu Sachvorbringen haben.
    3. Ziffer 3
      In Verfahren, die von der Bauvereinigung gegen Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte einer Baulichkeit eingeleitet werden, kommt Parteistellung den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu, deren Interessen durch die Stattgebung des Antrages unmittelbar berührt werden könnten. Kommt in einem solchen Verfahren allen Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit Parteistellung zu, so kann der Antrag gegen „die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit“ gerichtet und die namentliche Bezeichnung der Antragsgegner durch die Vorlage eines Verzeichnisses der Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten ersetzt werden.
    4. Ziffer 4
      Sind von einem Verfahren nach Ziffer 2, auch andere Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte der Baulichkeit zu verständigen, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch einen Anschlag vorgenommen werden, der an einer allen Hausbewohnern deutlich sichtbaren Stelle des Hauses, falls das Haus mehrere Stiegenhäuser hat, in jedem Stiegenhaus anzubringen ist. Der Anschlag darf frühestens nach 30 Tagen abgenommen werden. Die Zustellung des das Verfahren einleitenden Antrages ist mit Ablauf dieser Frist, spätere Zustellungen sind mit dem Anschlag als vollzogen anzusehen. Die Gültigkeit der Zustellung wird nicht dadurch berührt, daß der Anschlag noch vor dieser Zeit abgerissen oder beschädigt wurde.
    5. Ziffer 5
      Kommt in einem Verfahren nach Ziffer 3, mehr als sechs Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten Parteistellung zu, so kann die Zustellung an diese Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch einen Anschlag nach Ziffer 4, verbunden mit einer individuellen Zustellung an einen dieser Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, der vom Gericht zu bestimmen ist, vorgenommen werden.
    6. Ziffer 6
      Zustellungen an die Bauvereinigung können auch zu Handen der von der Bauvereinigung zur Verwaltung der Liegenschaft bestellten gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vorgenommen werden.
    7. Ziffer 7
      In den in der Ziffer 2, angeführten Verfahren erstreckt sich die Rechtskraft von antragsstattgebenden Entscheidungen über Feststellungsbegehren auf alle Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte, die von den Verfahren nach Ziffer 2 und 4 verständigt worden sind.
    8. Ziffer 8
      Der Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG gilt nur in den im Absatz eins, Ziffer 3, 4, 6, 6 a, 9, 10, 11, 12 und 13 angeführten Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist zu unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über die ein Verfahren nach Absatz eins, Ziffer 6 bis 8, 10 und 11 bereits anhängig ist. Ist in einem Rechtsstreit wegen Kündigung oder Räumung die Höhe des geschuldeten Entgelts strittig, so hat das Gericht den Rechtsstreit zu unterbrechen und dem Beklagten eine Frist von sechs Wochen zur Einleitung eines Verfahrens nach Absatz eins, Ziffer 6, zu setzen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt römisch zwei Artikel römisch fünf, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1991,

Schlagworte

Erhaltungsarbeit, Mietverhältnis, Verbesserungsarbeit, Erhaltungsbeitrag, Bauvereinigung

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12158080

alte Dokumentnummer

N9199750436L