Absatz eins,Ärzte für Allgemeinmedizin, die
- Ziffer einsBesitzer einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B sind,
- Ziffer 2die Physikatsprüfung gemäß der Verordnung des Ministers des Innern vom 21. März 1873 betreffend die Prüfung der Ärzte und Tierärzte zur Erlangung einer bleibenden Anstellung im öffentlichen Sanitätsdienst bei den politischen Behörden, RGBl. Nr. 37 aus 1873,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1986, abgelegt haben und
- Ziffer 3in die Ärzteliste als Ärzte für Allgemeinmedizin eingetragen sind,
sind auf Antrag als sachverständige Ärzte gemäß Paragraph 34, FSG zu bestellen.