Absatz eins,Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen gilt eine Person, bei der keine der folgenden Behinderungen vorliegt:
- Ziffer einsgrobe Störungen des Raum- und Muskelsinnes, des Tastgefühles oder der Koordination der Muskelbewegungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
- Ziffer 2organische Veränderungen, die eine respiratorische Insuffizienz oder eine Vitalkapazität unter 1,5 Liter Atemluft verursachen,
- Ziffer 3Defekte an Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen können,
- Ziffer 4hinsichtlich des Lenkens von einspurigen Krafträdern: das Fehlen einer Hand,
- Ziffer 5eingeschränkte Beweglichkeit der Gelenke, Muskulatur und Gliedmaßen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen kann,
- Ziffer 6mangelhaftes Sehvermögen oder
- Ziffer 7mangelhaftes Hörvermögen oder Störungen des Gleichgewichtes.