Kurztitel

Fahrprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Text

Prüfungsfahrzeuge

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Fahrzeuge, auf denen die Fahrprüfung abgelegt wird, müssen den nachstehenden Mindesterfordernissen genügen:

1. Klasse A:

1.1. Vorstufe A: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einem Hubraum von mehr als 120 ccm,
  2. Litera b
    einer Motorleistung zwischen 15 und 25 kW,
  3. Litera c
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h und
  4. Litera d
    einem mechanisch schaltbaren Getriebe ohne automatische Kupplung;

1.2. direkter Zugang: Krafträder ohne Beiwagen mit

  1. Litera a
    einer Motorleistung von mindestens 35 kW,
  2. Litera b
    einem mit dem Fuß schaltbaren Getriebe und
  3. Litera c
    einem Hubraum von mindestens 525 ccm;

1.3. bei Motorrädern mit Beiwagen muß der Beiwagen mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, mit denen der im Beiwagen Sitzende die Kupplung und die auf das Hinterrad wirkende Bremse betätigen kann.

2. Klasse B: vierrädrige Fahrzeuge der Klasse B, mit einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h;

2.1. Klasse B+E: Fahrzeugkombinationen, bestehend aus

  1. Litera a
    einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B gemäß Ziffer 2, und
  2. Litera b
    einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 500 kg, der nicht vom Berechtigungsumfang des Prüfungsfahrzeuges der Klasse B umfaßt ist.
  3. Ziffer 3
    Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C mit
    1. Litera a
      einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 10 000 kg,
    2. Litera b
      einer Länge von mindestens 7 m,
    3. Litera c
      einer Breite von mindestens 2,4 m,
    4. Litera d
      einem Radstand von mindestens 3,5 m,
    5. Litera e
      einem mehrstufigen Gruppengetriebe,
    6. Litera f
      mindestens zwei Plätzen für zu befördernde Personen und
    7. Litera g
      einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.1. Klasse C+E: entweder Sattelkraftfahrzeuge oder Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C gemäß Ziffer 3 und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 4 m, die

  1. Litera a
    eine zulässige Gesamtmasse von mindestens 18 000 kg haben,
  2. Litera b
    eine Länge von mindestens 12 m aufweisen und
  3. Litera c
    deren Bauartgeschwindigkeit mindestens 80 km/h beträgt;

3.2. Unterklasse C1: Fahrzeuge der Unterklasse C1 mit

  1. Litera a
    einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 4 000 kg,
  2. Litera b
    einer Länge von mindestens 5 m,
  3. Litera c
    einer Breite von mindestens 2,3 m und
  4. Litera d
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

3.3. Unterklasse C1+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterklasse C1 gemäß Ziffer 3 Punkt 2, und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 2 000 kg und

  1. Litera a
    einer Länge von mindestens 8 m sowie
  2. Litera b
    einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.
  3. Ziffer 4
    Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D mit einer Länge von mindestens 9 m und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h;

4.1. Klasse D+E: Kombinationen aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D gemäß Ziffer 4 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 1 250 kg und einer Bauartgeschwindigkeit von mindestens 80 km/h.

  1. Absatz 2,Praktische Prüfungen für die Klasse F sind sowohl auf Zugmaschinen allein als auch mit zugelassenem Anhängewagen abzunehmen, dessen Eigenmasse mindestens 1 000 kg beträgt und der eine Bremsanlage gemäß Paragraph 6, Absatz 10, erster Satz KFG 1967 aufweist; die Zugmaschinen müssen nicht mit Rückfahrscheinwerfern ausgerüstet sein.
  2. Absatz 3,Die praktische Prüfung für die Klasse G ist auf dem Fahrzeug dieser Klasse, das der Kandidat nach Erwerb der Lenkberechtigung voraussichtlich häufig lenken wird, oder auf einem gleichartigen Fahrzeug abzunehmen.