Führerscheingesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
Paragraph 42,
01.11.1997
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.