Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Text

Zwangsmaßnahmen

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch eine Übertretung begehen oder begehen würden:
    1. Ziffer eins
      des Paragraph eins, Absatz 3, (Lenken ohne gültige Lenkberechtigung für die betreffende Klasse),
    2. Ziffer 2
      des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2 und 3 (Lenken eines Motorfahrrades oder eines Invalidenkraftfahrzeuges vor dem 24. Lebensjahr ohne Mopedausweis oder trotz verhängtem Lenkverbot),
    3. Ziffer 3
      des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer eins, (Lenken eines dort genannten Kraftfahrzeuges vor Vollendung des 16. Lebensjahres),
    4. Ziffer 4
      des Paragraph 14, Absatz eins,, wenn der Besitz der vorgeschriebenen Lenkberechtigung nicht glaubhaft gemacht werden kann oder wenn die Lenkberechtigung gemäß Paragraphen 24 bis 26 entzogen oder der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen wurde.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zweck sind erforderlichenfalls, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges oder der Beladung, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anbringen von technischen Sperren und dergleichen anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anwendung weggefallen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.