Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

7. Abschnitt
Sachverständige und Behörden

Sachverständige

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Der Landeshauptmann hat zur Begutachtung
    1. Ziffer eins
      der fachlichen Befähigung von Personen, Kraftfahrzeuge zu lenken, sachverständige Fahrprüfer, und
    2. Ziffer 2
      der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin
    zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung besonders geeignet sein und unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 128, KFG 1967 über Sachverständige.
  2. Absatz 2,Zu Sachverständigen dürfen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden, die EWR-Staatsbürger sind und die besonderen Anforderungen der gemäß Absatz 4, erlassenen Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat nur solche bestellte Fahrprüfer für die Erstellung von Gutachten gemäß Paragraph 10, beizuziehen, die in der beim Landeshauptmann aufliegenden Fahrprüferliste eingetragen sind. Die Eintragung in die Fahrprüferliste begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Beiziehung als Fahrprüfer.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat mit Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen zur Bestellung als Fahrprüfer gemäß Absatz eins, Ziffer eins, betreffend Ausbildung, Zeugnisse und berufliche Erfahrung,
    2. Ziffer 2
      die Fahrprüferprüfung,
    3. Ziffer 3
      die besonderen Pflichten der Fahrprüfer,
    4. Ziffer 4
      die Aberkennung der Fahrprüfereigenschaft,
    5. Ziffer 5
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 10 und 11 für Fahrprüfer,
    6. Ziffer 6
      die Vergütung für Gutachten gemäß Paragraphen 8 und 9 für Ärzte und technische Sachverständige sowie
    7. Ziffer 7
      die Kosten einer verkehrspsychologischen Untersuchung gemäß Paragraph 8, oder Paragraph 28,