Absatz eins,Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Führerscheingesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,
Paragraph 25
01.11.1997
30.09.2002