(3)Absatz 3,Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Abs. 2 festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt § 16 Abs. 4.Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung oder um Ausstellung eines neuen Führerscheines ist das Zentrale Führerscheinregister um Bekanntgabe der gemäß Absatz 2, festgehaltenen Aufzeichnungen, möglichst mittels Datenfernübertragung, über den Bewerber zu ersuchen. Für die Erteilung von Auskünften aus dem Zentralen Führerscheinregister gilt Paragraph 16, Absatz 4,