Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40 a

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998

Text

Beleihung von Versicherern zum Zwecke der Zulassung

Paragraph 40 a,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  5. Absatz 5,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  6. Absatz 6,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  7. Absatz 7,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  8. Absatz 8,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  9. Absatz 9,Anmerkung, tritt am 1. 3. 1998 in Kraft)
  10. Absatz 10,Zum Zwecke der Einrichtung des Probebetriebes und Vorbereitung des Prüfverfahrens der zu übermittelnden Daten durch eine Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer haben die Landeshauptmänner die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Behörden und der Bundesminister für Inneres die Formatierungen der Daten und die Prüfregeln sowie den Datenbestand der Zulassungsevidenzen der Bundespolizeibehörden dieser Gemeinschaftseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Diese von den Behörden erfaßten Zulassungsdaten sind auch während des Probebetriebes sowie während des auf einzelne Fahrzeugarten eingeschränkten Zeitraumes laufend der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer zu übermitteln.