Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 b

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

27.10.2005

Beachte

Tritt hinsichtlich Ziviltechniker mit 1. 3. 1998 in Kraft (vgl.

Artikel römisch fünf, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,)

Text

Rückersatzansprüche

Paragraph 57 b,

Wird durch ein rechtswidriges Verhalten eines gemäß Paragraph 57, Absatz 4, zur Abgabe von Gutachten für die besondere Überprüfung oder eines gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Vereines, Ziviltechnikers oder Gewerbetreibenden jemandem schuldhaft ein Schaden zugefügt, so finden die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 91 aus 1993,, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Rückersatz des Rechtsträgers gegenüber dem Ermächtigten auch dann besteht, wenn es sich dabei nicht um eine natürliche Person handelt.