Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a,

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Text

In Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis

Paragraph 28 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist zuständig:
    1. Ziffer eins
      für die Erteilung, Entziehung, Verweigerung oder Ungültigkeitserklärung einer EG Betriebserlaubnis gemäß den Betriebserlaubnisrichtlinien 74/150/EWG in der Fassung 88/297/EWG, 70/156/EWG in der Fassung 93/81/EWG und 92/61/EWG;
    2. Ziffer 2
      für Mitteilungen an die Kommission der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Zusammenhang mit Ziffer eins ;,
    3. Ziffer 3
      für allenfalls zu treffende Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der in Ziffer eins, genannten Richtlinien.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat ein zentrales Genehmigungsregister einzurichten. Durch Verordnung sind festzusetzen:
    1. Ziffer eins
      nähere Vorschriften über Inhalt, Anzahl und Form der zu sammelnden Daten über in der Europäischen Union erteilte EG-Betriebserlaubnisse oder deren Entziehung oder Ungültigkeitserklärung;
    2. Ziffer 2
      nähere Vorschriften über die Weiterleitung der gemäß Ziffer eins, registrierten Daten an Genehmigungsbehörden innerhalb der Europäischen Union.
    Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ist weiters berechtigt, in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten Maßnahmen zu treffen, damit diese Daten auf elektronischem Weg ausgetauscht werden können
  3. Absatz 3Der Antrag ist vom Hersteller unter Anschluß aller erforderlichen Unterlagen zu stellen. Dem Antrag sind eine Beschreibungsmappe mit den erforderlichen Angaben und die Genehmigungsbögen zu allen anwendbaren Einzelrichtlinien beizufügen.
  4. Absatz 4Durch Verordnung werden die näheren Bestimmungen hinsichtlich der Antragsunterlagen (Beschreibungsbogen), der Abwicklung des Verfahrens, der Qualitätssicherung, der durchzuführenden Kontrollen und einzuhaltenden Einzelrichtlinien sowie der Inhalt der Übereinstimmungsbescheinigung festgelegt.
  5. Absatz 5Bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen darf diese nur erteilt werden, wenn zusätzlich durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet ist, daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Auflagen) versehen sein, um die Erfüllung der sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch den Hersteller sicherzustellen.
  6. Absatz 6Eine gemäß Absatz eins, erteilte EG-Betriebserlaubnis ersetzt die Genehmigung gemäß Paragraphen 29,, 31 oder 35.
  7. Absatz 7Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat das Recht, stichprobenartig die Produktion von Fahrzeugen, Bauteilen oder technischen Einheiten, denen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Österreich eine EG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf deren Übereinstimmung mit den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Betriebserlaubnisrichtlinien zu überprüfen; dies kann auch auf Antrag anderer Mitgliedstaaten oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten geschehen.
  8. Absatz 8Jede genehmigungspflichtige Änderung oder Einstellung der mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenen Produktion ist unverzüglich dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr anzuzeigen. Durch Verordnung ist festzusetzen, welche Änderungen
    1. Ziffer eins
      nur gemäß Absatz eins, Ziffer 2, anzuzeigen sind oder
    2. Ziffer 2
      eine Änderung oder Neuausstellung der EG-Betriebserlaubnis erfordern.
  9. Absatz 9Eine in Österreich erteilte EG-Betriebserlaubnis kann nach allenfalls zu treffenden Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, bei Nichtübereinstimmung der Produktion mit den im Beschreibungsbogen zur EG-Betriebserlaubnis enthaltenen Daten entzogen werden.
  10. Absatz 10Eine EG-Betriebserlaubnis wird ungültig, wenn eine oder mehrere der Genehmigungen, die Bestandteil des Beschreibungsbogens sind, nach den jeweiligen Einzelrichtlinien ungültig werden, sofern diese in ihren Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
  11. Absatz 11Die Erteilung einer EG-Betriebserlaubnis ist jedenfalls zu verweigern, wenn ein gleicher Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde.