Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Paragraph 117, Fahrlehrer

  1. Absatz eins,Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, die die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen; Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrlehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Die Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 3 und Absatz 5 bis 9 und Paragraph 116, Absatz 2 a, 3, 4 und 6 sind auf Fahrlehrer sinngemäß anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.
  2. Absatz 2,Paragraph 116, Absatz 6 a und 7 gilt sinngemäß.