Absatz eins,Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen, darf unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2, nur Personen erteilt werden, bei denen die im Paragraph 109, Absatz eins, Litera b und g angeführten Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen. Paragraph 65, Absatz eins, gilt sinngemäß, jedoch umfaßt die Fahrschullehrerberechtigung für die Gruppe C oder D nicht auch die für die Gruppen B, F und G. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung sind die Bestimmungen des Paragraph 109, über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung auf weitere Gruppen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.