Absatz eins,Eine Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die
- Litera aösterreichische Staatsbürger sind und das 27. Lebensjahr vollendet haben, wobei Angehörige einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind,
- Litera bvertrauenswürdig sind,
- Litera cdie Leistungsfähigkeit der Fahrschule gewährleisten können,
- Litera dauch im Hinblick auf die Lage ihres Hauptwohnsitzes die unmittelbare persönliche Leitung der Fahrschule erwarten lassen, sofern nicht ein Leiter im Sinne des Paragraph 113, Absatz 2, Litera b und c bestellt wird,
- Litera edas Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder für Elektrotechnik einer österreichischen Technischen Universität besitzen oder die Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung erfolgreich bestanden haben,
- Litera feine Fahrschullehrerberechtigung (Paragraph 116,) für die in Betracht kommenden Gruppen von Kraftfahrzeugen besitzen,
- Litera gseit mindestens drei Jahren eine Lenkerberechtigung für die Gruppe von Kraftfahrzeugen besitzen, für die Lenker ausgebildet werden sollen, und glaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre lang solche Fahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und nicht wegen schwerer Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften bestraft worden sind; bei Bewerbern um eine Fahrschulbewilligung für die Gruppe D ist jedoch nur eine Lenkerberechtigung für die Gruppe C und die Lenkerpraxis mit Fahrzeugen dieser Gruppe, sofern sie nicht auch in eine andere Gruppe fallen, erforderlich,
- Litera hglaubhaft machen, daß sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens fünf Jahre, für Besitzer eines in der Litera e, angeführten Diplome drei Jahre lang als Fahrschullehrer die für das Ausbilden von Lenkern erforderlichen Erfahrungen auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens erworben haben, und die
- Litera inoch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Gruppen am genehmigten Standort.