Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 103 a,

Inkrafttretensdatum

20.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.10.1997

Text

Paragraph 103 a, Mieter von Kraftfahrzeugen oder Anhängern

  1. Absatz einsBei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
    1. Ziffer eins
      ist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 3 und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
    2. Ziffer 2
      hat der Mieter die im Paragraph 57 a, Absatz eins und im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
    3. Ziffer 3
      hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.
  2. Absatz 2Paragraph 103, Absatz 2, gilt sinngemäß für die Erteilung der Auskunft hinsichtlich der Person eines Mieters gemäß Absatz eins,
  3. Absatz 3Paragraph 103, Absatz 9, gilt hinsichtlich eines Mieters gemäß Absatz eins, sinngemäß.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 kommen nicht zur Anwendung bei Mietverträgen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,