Absatz einsBei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers
- Ziffer einsist der Mieter hinsichtlich des Paragraph 45, Absatz 2,, des Paragraph 56, Absatz eins und des Paragraph 57 a, Absatz 5, dem Zulassungsbesitzer gleichgestellt, hinsichtlich des Paragraph 75, Absatz 3 und des Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 7 und 8 tritt er an dessen Stelle;
- Ziffer 2hat der Mieter die im Paragraph 57 a, Absatz eins und im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen;
- Ziffer 3hat der Mieter die im Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Ziffer 2 und 3, Absatz 2,, 3, 4, 5a und 6 und Paragraph 104, Absatz 3, angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen.