Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 148

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2006

Beachte

Ist auf Schäden, die vor dem 1. 1. 1998 eingetreten sind, nicht

anzuwenden vergleiche Paragraph 173, Absatz 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)

Text

Solidarhaftung

Paragraph 148, Hat ein Luftfahrzeug oder Flugmodell mehrere Halter, so haften diese zur ungeteilten Hand. Das gleiche gilt für mehrere an einem Unfall Beteiligte. Es haftet jedoch jeder Beteiligte nach den für seine Ersatzpflicht geltenden Vorschriften und, soweit seine Ersatzpflicht begrenzt ist, nur bis zu den für ihn maßgeblichen Haftungshöchstbeträgen.