Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 131

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

C. Betrieb von Zivilluftfahrzeugen.

Paragraph 131, Betriebsvorschriften.

  1. Absatz eins,Beim Betrieb von Zivilluftfahrzeugen sind alle jene Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die erforderlich sind, um Gefährdungen auszuschließen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes der Zivilluftfahrzeuge erforderlichen Betriebsvorschriften durch Verordnung zu erlassen. Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) einschlägige Normen verabschiedet haben, sind diese für verbindlich zu erklären.

Insbesondere sind zu regeln:

  1. Ziffer eins
    die Flugplanung und Flugvorbereitung,
  2. Ziffer 2
    die betrieblichen Verfahren für alle Arten von Flügen,
  3. Ziffer 3
    die Wettermindestbedingungen für die Landung und den Start,
  4. Ziffer 4
    die Zusammensetzung und Ausbildung der Besatzung,
  5. Ziffer 5
    die Betriebssicherheitsgrenzen für Luftfahrzeuge (Leistungskategorien),
  6. Ziffer 6
    die Berücksichtigung von Masse und Schwerpunktlage der Luftfahrzeuge,
  7. Ziffer 7
    die besondere Ausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen über Wasser und unerschlossenen Gebieten sowie bei Höhenflügen und bei Verwendung in Luftverkehrsunternehmen,
  8. Ziffer 8
    die Ausrüstung mit Flug- und Navigationsinstrumenten bei Sicht , Instrumenten- und Nachtflügen,
  9. Ziffer 9
    die Funkausrüstung der Luftfahrzeuge,
  10. Ziffer 10
    die Instandhaltung der Luftfahrzeuge,
  11. Ziffer 11
    die maximalen Einsatzzeiten und die minimalen Ruhezeiten für die Besatzung,
  12. Ziffer 12
    die erforderlichen Handbücher und sonstigen Unterlagen sowie die Meldungen an die Luftfahrtbehörde und
  13. Ziffer 13
    die zur Vermeidung von rechtswidrigen Eingriffen zu treffenden Maßnahmen.