Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 135

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Text

D. Untersuchung von Unfällen im zivilen Luftverkehr.

Paragraph 135, Such- und Rettungsmaßnahmen.

  1. Absatz eins,Die zusammenfassende Lenkung aller Such- und Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Unfall eines Zivilluftfahrzeuges (Such- und Rettungsdienst) obliegt der Austro Control GmbH. Das gleiche gilt, wenn ein Unfall anzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat die näheren Vorschriften über den Such- und Rettungsdienst nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung zu erlassen.