Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 34, Fachliche Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung.

  1. Absatz eins,Über die fachliche Befähigung (Paragraph 30, Absatz eins, Litera d,) hat die Austro Control GmbH, soweit nicht Absatz 2, etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen Zivilluftfahrer- Prüfungskommission (Paragraph 35,) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten.
  2. Absatz 2,Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten zweier Zivilfluglehrer einzuholen.