Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

23.02.2006

Text

Paragraph 33, Tauglichkeit.

  1. Absatz eins,Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) hat die Austro Control GmbH ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Absatz 2,Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, der Austro Control GmbH unverzüglich anzuzeigen.