Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 3, Kontrollierte Lufträume.

  1. Absatz eins,Kontrollierter Luftraum ist ein allseits umgrenzter Luftraum, der von der Austro Control GmbH nach Maßgabe der gemäß Paragraph 124, zu erlassenden Verordnung überwacht wird und in dem Luftfahrzeuge nur unter Beachtung der für solche Lufträume erlassenen Verkehrsvorschriften verkehren dürfen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit kontrollierte Lufträume, deren Klassifizierung sowie allfällige besondere Verfahren in diesen Lufträumen durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.