Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

31.07.2002

Text

Entziehung der Fahrschulbewilligung und Verbot des, Fahrschulbetriebes

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Die Fahrschulbewilligung (Paragraph 108, Absatz 3,) ist zu entziehen, wenn der Fahrschulbetrieb mehr als ein Jahr nach der Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht begonnen oder mehr als sechs Monate ununterbrochen geruht hat.
  2. Absatz 2,Die Fahrschulbewilligung ist ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Klassen oder Unterklassen zu entziehen, wenn
    1. Litera a
      ihr Besitzer die im Paragraph 109, angeführten persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulbewilligung nicht mehr erfüllt; die Entziehung seiner Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist jedoch nicht allein als Grund für die Entziehung der Fahrschulbewilligung ausreichend,
    2. Litera b
      die im Paragraph 110, Absatz eins, Litera a, angeführten sachlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind,
    3. Litera c
      die Fahrschule seit mehr als sechs Wochen ohne verantwortliche Leitung (Paragraph 113, Absatz eins und 2) ist oder
    4. Litera d
      die Verpflichtungen gemäß Paragraph 114, Absatz 6 a, nicht eingehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Landeshauptmann kann dem Fahrschulbesitzer in den im Absatz 2, angeführten Fällen auch nur untersagen, den Fahrschulbetrieb während einer bestimmten Zeit selbst zu führen, wenn zu erwarten ist, daß die fehlenden Voraussetzungen innerhalb einer absehbaren Zeit wieder gegeben sein werden.