Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86,

Inkrafttretensdatum

01.11.1997

Außerkrafttretensdatum

06.11.2013

Text

Paragraph 86, Aberkennung des Rechtes, Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Grund ausländischer Zulassungsscheine zu verwenden

  1. Absatz einsDas Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (Paragraph 82,) Gebrauch zu machen, kann aberkant werden, wenn
    1. Litera a
      die im Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, angeführten Gründe vorliegen oder
    2. Litera b
      die im Paragraph 62, Absatz eins, angeführte Haftung nicht vorliegt.
  2. Absatz 2Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.
  3. Absatz 3Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982,, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1955,, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1930,, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 1997,)