Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der S 35 Brucker Schnellstraße – Anschlußstelle Peggau im Bereich der Marktgemeinde Peggau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

13.09.1997

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlußstelle Peggau der S 35 Brucker Schnellstraße wird im Bereich der Marktgemeinde Peggau wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt bei km 32,5 der S 35 Brucker Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Peggau aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. SO-35-24 im Maßstab 1 : 1 000) zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Schlagworte

Zufahrtsrampe

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2026

Gesetzesnummer

10012698

Dokumentnummer

NOR12157599

alte Dokumentnummer

N9199712635Y