Telekommunikationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,
Artikel eins, Paragraph 121,
01.08.1997
31.03.2001
Tätigkeitsbericht
Paragraph 121, Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.