Kurztitel

Telekommunikationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 121,

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Text

Tätigkeitsbericht

Paragraph 121, Die Geschäftsführung hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere die Aufgaben, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus in geeigneter Weise zu veröffentlichen.