Telekommunikationsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
Artikel eins, Paragraph 109
01.08.1997
31.03.2001
Aufgaben
Paragraph 109, Die Telekom-Control GmbH hat sämtliche Aufgaben, die im Telekommunikationsgesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (Paragraph 111,) zuständig ist. Die Telekom-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Telekom-Control-Kommission die Erfüllung deren Aufgaben zu ermöglichen.