Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2003Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 107Artikel eins, Paragraph 107
Text
Mitwirkung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
Vollstreckung
§ 107. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Paragraph 107, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Fernmeldebüros und ihren Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(2)Absatz 2,Die von den Fernmeldebehörden erlassenen Bescheide sind, sofern sie keine Geldleistung zum Gegenstand haben, von den Fernmeldebehörden unter Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes selbst zu vollstrecken.