zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
Telekommunikationswegegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,
Paragraph eins
01.08.1997
19.08.2003
römisch eins Nutzungsrechte
Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte
Paragraph eins, (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht