Kurztitel

Telekommunikationswegegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1929, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

19.08.2003

Text

römisch eins Nutzungsrechte

Gegenstand und Umfang der Leitungsrechte

Paragraph eins, (1) Die Leitungsrechte umfassen unbeschadet der nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu erfüllenden Verpflichtungen das Recht

  1. Ziffer eins
    zur Errichtung, zur Erweiterung und zur Erhaltung von Telekommunikationslinien im Luftraum oder unter der Erde,
  2. Ziffer 2
    zur Anbringung und Erhaltung von Leitungsstützpunkten, Vermittlungseinrichtungen und sonstigen Leitungsobjekten und anderem Zubehör,
  3. Ziffer 3
    zur Einführung von Kabelleitungen in Gebäuden und sonstigen Baulichkeiten,
  4. Ziffer 4
    zum Betrieb der unter Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Anlagen sowie
  5. Ziffer 5
    zur Ausästung, worunter das Beseitigen von hinderlichen Baumpflanzungen und das Fällen einzelner Bäume verstanden wird, sowie zur Vornahme von Durchschlägen durch Waldungen.
  1. Absatz 2,Den mit der Errichtung und Erhaltung der unter Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführten Anlagen betrauten Bediensteten ist das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, nur bei Tageszeit und nach vorheriger Anmeldung bei dem Hauseigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
  2. Absatz 3,Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes und anderen Anbietern öffentlicher Telekommunikationsdienste stehen Leitungsrechte an in fremdem Privateigentum stehenden Liegenschaften zu, sofern
    1. Ziffer eins
      deren widmungsgemäße Verwendung durch die Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird,
    2. Ziffer 2
      sich darauf keine durch ein Recht gesicherte unter Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 angeführte Anlage befindet,
    3. Ziffer 3
      überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen.
  3. Absatz 4,Inhabern einer Konzession zur Erbringung eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes stehen Leitungsrechte an öffentlichem Gut, wie Straßen, Fußwegen, öffentlichen Plätzen und dem darüberliegenden Luftraum, ausgenommen das öffentliche Wassergut, unentgeltlich zu, sofern überwiegende öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen. Unentgeltlichkeit im Sinne dieser Bestimmung betrifft nicht die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden rechtlichen Grundlagen der Einhebung von Abgaben.
  4. Absatz 5,Dem Inhaber einer Leitung oder Anlage, welche auf Grund eines durch ein anderes Gesetz gesicherten Rechtes errichtet und betrieben wird, stehen Leitungsrechte zu, sofern die widmungsgemäße Verwendung der belasteten Liegenschaft durch die Nutzung nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird.