Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Nr. 686 aus 1996,
Artikel eins
01.09.1996
Artikel 1
Zur Förderung der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, insbesondere soweit sie die Gebiete nahe der gemeinsamen Staatsgrenze betreffen, wird von den Vertragsparteien eine österreichisch-slowenische Kommission für Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik, im folgenden „Kommission'' genannt, gebildet.