(2)Absatz 2,Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 gegen Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 354/1981, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.Es gelten nicht die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes. Das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 458, gilt mit der Maßgabe, daß eine Spaltung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, gegen Gewährung von Anteilen der neuen Gesellschaft an die übertragende Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zu erfolgen hat und als Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 bis zum Vorliegen von drei Jahresabschlüssen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft die Jahresabschlüsse und Geschäftsberichte der Post- und Telegraphenverwaltung heranzuziehen sind. Das Unternehmen unterliegt nicht den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 22, des Arbeitszeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, des Arbeitsruhegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, des Bundesgesetzes über die Nachtarbeit der Frauen 1969, BGBl. Nr. 237, des Nachtschwerarbeitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,. Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz, vom Arbeitsruhegesetz und vom Nachtschwerarbeitsgesetz gelten so lange, bis in diesen Gesetzen besondere Bestimmungen für den Bereich der Post- und Telekommunikationsunternehmen in Kraft treten. Bei der Erbringung von Diensten auf Grund besonderer oder ausschließlicher Rechte oder des Universaldienstes finden die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung.