Absatz eins,Soweit im Bereich des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens gemeinwirtschaftliche Leistungen zu erbringen sind, sind der Umfang der Leistungen sowie die vom Bund zu tragenden Kosten im Rahmen der Bestellung durch den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen vertraglich zu vereinbaren.