Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

21.07.1998

Beachte

Absatz 4 :, Verfassungsbestimmung

Text

Paragraph 105, Vollziehung.

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung der Paragraphen 4, Absatz 5 b und 95 ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft, Verkehr und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.
  3. Absatz 3,Soweit die Vollziehung dieses Bundesgesetzes den Ländern zusteht, obliegt sie den Landesregierungen, im übrigen, soweit sich aus den Absatz eins und 2 nichts anderes ergibt, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Vollziehung der Paragraphen 5, Absatz 6 und 99 Absatz eins, Litera c, obliegt den Landesregierungen.